Leistungen der Ambulanten Pflege
Körperbezogene Pflegemaßnahmen
Ambulante Pflege – die Kosten für die Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen (Grundpflege) werden von der Pflegekasse als Sachleistung übernommen. Die Höhe der Kostenübernahme richtet sich stets nach dem jeweiligen Pflegegrad.
Pflegegrad | Pflegegeld 2024 |
Sachleistungen ab 01.01.2024 |
Entlastungsbetrag | |
PG 1 |
0 €uro |
0 €uro |
125 €uro |
|
PG 2 |
332 €uro |
761 €uro |
125 €uro |
|
PG 3 |
572 €uro |
1.432 €uro |
125 €uro |
|
PG 4 |
764 €uro |
1.778 €uro |
125 €uro |
|
PG 5 |
946 €uro |
2.200 €uro |
125 €uro |
Welche Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen tatsächlich in Anspruch genommen werden, vereinbaren wir individuell mit den Klienten und ihren Angehörigen.
Zu den Leitungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen zählen: Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Kämmen, Zahnpflege sowie An- und Auskleiden), Ernährung (Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Hilfe beim Essen und Trinken, ggfls. Sondenernährung; nicht Kochen), Mobilität (Positionswechsel im Bett, Umsetzen, Sitzen, Fortbewegen in der Wohnung und Treppensteigen; Leistung nur ausnahmsweise auch außerhalb der Wohnung), sowie Hilfen bei Ausscheidungen (Hilfen bei der Benutzung einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harn- und/oder Stuhlinkontinenz, Umgang mit Inkontinenzmaterialien).
Hilfen bei der Haushaltsführung
Dazu gehören:
- das Kochen,
- das Spülen,
- das Reinigen und Aufräumen der Wohnung,
- das Beheizen,
- das Waschen und Wechseln der Wäsche und Kleidung,
- das Einkaufen der Gegenstände des täglichen Bedarfs,
- die Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und behördlichen Angelegenheiten und
- die Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen
Hier verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass die Pflegebedürftigen bei der Haushaltsführung aktiv unterstützt und nicht nur passiv versorgt werden. Nicht ausgeschlossen ist die vollständige Übernahme von Aktivitäten im Rahmen der Haushaltsführung.
Behandlungspflege
Unter dem Begriff „Behandlungspflege“ sind all diejenigen Tätigkeiten zusammen gefasst, die zur Behandlung / Therapie einer Krankheit notwendig und durch den Arzt verordnet worden sind. Sie umfasst ausschließlich solche medizinische Hilfeleistungen, die nicht vom Arzt selber erbracht werden (müssen), aber zur Sicherung der ärztlichen Behandlung erforderlich sind, beispielsweise die Gabe von Medikamenten, Injektionen, Katheterisierung, Einläufe, Verbände, Wund- und Dekubitusversorgung.
Es gibt einen Leistungskatalog der festlegt, welche medizinischen Behandlungspflegen verordnungsfähig sind, dieser Katalog ist jedoch nicht abschließend, sondern kann mit besonderer Begründung auch erweitert werden. Ihr Hausarzt weiß um die verordnungsfähigen Leistungen Bescheid – fragen Sie nach, ob Leistungen der Behandlungspflege für Sie in Frage kommen.
Die notwendigen verordneten und bewilligten Leistungen der Behandlungspflege werden von den Krankenkassen komplett finanziert, bis auf die gesetzlich festgelegten Zuzahlungen. Die Leistung wird durch ambulante Pflegedienste erbracht, die Versorgungsverträge (Rahmenverträge) nach § 132a SGB V mit den jeweiligen Krankenkassen abgeschlossen haben.
Die erste Verordnung der Behandlungspflege ist in der Regel auf maximal 14 Tage befristet, weitere Verordungen können für einen längeren Zeitraum erstellt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass der Arzt am Anfang der von ihm verordneten Therapie diese zunächst zeitnah überwacht und überprüft.
Voraussetzungen
- Es muss eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegen.
- Ein Arzt muss eine Verordnung auf Behandlungspflege ausstellen, die in der Regel durch den ausführenden Pflegedienst bei der Krankenkasse eingereicht wird.
- Sie selbst sind nicht in der Lage die Leistung auszuführen, beispielsweise eine Insulininjektion.
- Keine andere Person im Haushalt kann diese Pflege übernehmen.
Verhinderungspflege
Die Häusliche Pflege ist ohne Pflegepersonen (Angehörige, Nachbarn, Freunde) schwer umzusetzen. Falls diese einmal ausfallen oder sich erholen wollen/müssen, kann über die Leistung der Verhinderungspflege die Pflegepersonen vertreten werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Ein besonderer Grund für die Verhinderung muss nicht angegeben werden (z.B. kein Nachweis des Urlaubs).
Breite Leistungsmöglichkeit
Da die Verhinderungspflege die Pflegeperson(en) ersetzt, ist auch der Leistungsinhalt nicht beschränkt. Es können Körperbezogene Pflegemaßnahmen, Pflegerische Betreruungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung in Anspruch genommen werden: also alle die Tätigkeiten können ‚ersetzt‘ werden, die die Pflegeperson ansonsten erbringt.
Beispiel: Die Pflegeperson möchte gern zu einem Pflegekurs (es könnte aber auch ein Theaterabend sein) mit dem Schwerpunkt Demenz. Ihren pflegebedürftigen Vater kann sie in der Zeit ihrer Abwesenheit jedoch nicht alleine lassen. Für die vier Stunden beauftragt sie einen Pflegedienst mit der Beaufsichtigung und Betreuung und läßt sich die entstehenden Kosten hierfür von der Pflegekasse erstatten.
Als Leistungen können Leistungskomplexe (Pauschalen) abgerechnet werden, die Verhinderungspflege kann aber auch nach Zeit (Stundenweise) erbracht werden. Der Leistungsanspruch besteht nur für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis 5. Die Pflegekasse erstattet dafür Kosten in Höhe von maximal 1.612,- € pro Jahr für max. 42 Tage (soweit tageweise abgerechnet wird). Ist die Pflegeperson nur zeitweise (stundenweise, unter 8 Stunden pro Tag) verhindert, erfolgt keine Anrechnung auf die Tage, sondern nur auf die verfügbare Geldsumme.
Die Leistungen können um bis zu 50 % der Kurzzeitpflege (bis 806,- €) erweitert werden, soweit diese Kurzzeitpflegeleistungen bisher nicht genutzt wurden. Damit könnten pro Jahr bis zu 2.418,- € für Leistungen der Verhinderungspflege genutzt werden. Um diese Zusatzleistungen zu nutzen, muss dies der Pflegekasse mitgeteilt werden (beispielsweise auf der Rechnung, die man zur Erstattung nachweist).
Beratungseinsätze
Die Beratungseinsätze sind nach §37.3 SGB XI geregelt. Wenn Sie Pflegegeld beziehen, bei Ihnen aber kein Pflegedienst beauftragt ist, sind Beratungsgespräche – so genannte Qualitätssicherungsbesuche – durch einen Pflegedienst verpflichtend. Die Beratungseinsätze geben Ihnen und uns die Sicherheit, dass die Pflege Ihres Angehörigen hinreichend gesichert ist.
Der Abstand der Beratungseinsätze beträgt bei
Pflegegraden 2 und 3 alle sechs Monate
Pflegegraden 4 und 5 alle drei Monate
Bei einem Besuch berichten Sie über Ihre Erfahrungen und wir stehen Ihnen beratend zur Seite.
So unterstützen wir Sie zum Beispiel im Falle einer Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit, wenn die Beantragung eines höheren Pflegegrades ansteht.
Oftmals fehlt pflegenden Angehörigen die Zeit, sich mit Themen zu beschäftigen, die über die Pflege selbst hinausgehen. Sei es bei der Frage nach Hilfsmitteln, die den Alltag erleichtern, der Umbau des Badezimmers oder das Thema Sturzprophylaxe – während der Beratungseinsätze können Sie mit uns über Ihre Anliegen, Bedürfnisse und Wünsche sprechen.
Schulung pflegender Angehöriger (Pflegekurse)
Sie haben gerade mit der Pflege Ihres Angehörigen begonnen? Sie fühlen sich mit der Pflege Ihres Ehepartners, Vaters oder Ihrer Mutter überfordert oder der Pflegeaufwand hat sich erhöht? Um die Pflege zu Hause bestmöglich zu sichern, besteht für pflegende Angehörige das Angebot, Schulungen in unserem Hause zu besuchen. In kleinen Gruppen erlernen Sie Grundkenntnisse für die Pflege zu Hause und erhalten wertvolle Tipps und Informationen zum Thema. Außerdem bietet sich Ihnen die Möglichkeit, mit den anderen Teilnehmern Kontakte zu knüpfen und gegenseitig Ihre Erfahrungen auszutauschen.
Die Kosten für die Schulung pflegender Angehöriger übernimmt die Pflegeversicherung. Wenn Sie bei uns an einer Schulung teilnehmen möchten, rufen Sie uns an. Den Antrag auf Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung erledigen wir für Sie.
Folgende Aspekte werden während der Schulung u.a. angesprochen:
- Körperpflege
- richtige Pflegetechnik
- Ernährungstipps
- Benutzung und Umgang mit Hilfsmitteln
- eventueller Umbau der Wohnung
- Tipps zur Entlastung der Pflegeperson
Sterbebegleitung / Palliativ Care
„Es geht nicht darum,
dem Leben mehr Tage zu geben,
sondern den Tagen mehr Leben.“
(Cicely Saunders)
Der Hauspflegeverein unterstützt Menschen, die eine zum Tode führende Krankheit haben. Dieses Angebot steht nicht in Konkurrenz zu den Angeboten eines Hospizvereins oder anderer ehrenamtlicher Hilfen. Zwei Mitarbeiterinnen des Hauspflegevereins verfügen über eine Zusatzqualifikation in „Palliative Care“. Eine weitere examinierte Pflegekraft hat eine themenbezogene Fortbildungsreihe abgeschlossen. Sie haben damit eine besondere pflegerische Kompetenz und verstehen sich als Ergänzung zu anderen Hilfen für Sterbende. Die pflegerische Koordination, Begleitung und Durchführung wird durch sie sichergestellt.
24-Stunden-Erreichbarkeit für pflegerische Notfälle
In Notfällen sind wir für unsere Pflegekunden natürlich rund um die Uhr, an Wochentagen und Feiertagen, 365 Tage im Jahr für Sie zur Stelle.
Den 24-Stunden-Pflegenotruf erreichen Sie unter der Telefonnummer 05331 61330. Ist unser Büro nicht besetzt, so wird Ihr Anruf für Sie kostenlos an unsere diensthabende Pflegekraft weitervermittelt. Die Vermittlung dauert einen Augenblick; bitte bleiben Sie am Telefon.
Was ist ein pflegerischer Notfall?
Wenn Pflegekunden unseres Pflegedienstes eine Versorgung brauchen, die nicht vorher planbar war, sind wir für Sie da, beispielsweise ein Anuspraeterbeutel hat sich gelöst.
Wer kommt und wie lange dauert es, bis jemand kommt?
Der Bereitschaftsdienst wird von unseren Pflegefachkräften geleistet. Es ist eine Kraft für alle unsere Pflegekunden zuständig. Die Pflegefachkraft fährt bei Bedarf zu Ihnen oder veranlasst, dass einer unserer Mitarbeiter zu Ihnen kommt. Es kann einige Zeit dauern, bis die Kraft vor Ort ist.
Was kostet ein Pflegenotruf?
Im Pflegenotruf entstehen nur Kosten, wenn ein konkreter Einsatz notwendig wird.
Weitere zusätzliche Privatzahlerleistungen:
- Medikamenten- und/oder Verordnungsmanagement
- Haustierversorgung
- Betreuung und Hilfestellung
- Besuchsdienst
- Pflegefachliche Begleitung
- Beratung rund um das Leben im Alter
- Vorbereitung & Begleitung bei der Begutachtung (Pflegegrad)
- Erledigungen und Begleitungen außer Haus
- Wohnungsversorgung bei Abwesenheit
- Besondere Körperpflege