Zum 01.01.2016 trat das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft. Damit verbunden sind unterschiedliche Veränderungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, die zum 01.01.2017 relevant wurden.
Die wesentlichen Neuerungen haben wir für Sie kurz zusammengefasst. Dabei beschränken wir uns auf Informationen über die Erhöhung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (Geld- und Sachleistungen).
Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde eingeführt und damit auch die Einstufung in Pflegegrade; diese lösten die bisherigen Pflegestufen ab. Wichtig ist hierbei, dass dadurch niemand in der zukünftigen Einstufung schlechter gestellt wird bei den Leistungen als vorher!
Nach festgestellter Pflegebedürftigkeit besteht ein Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI) oder auf Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen (Pflegegeld nach § 37 SGB XI). Nach den neuen Pflegegraden bedeutet dies:
Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2; zur Entlastung bzw. bei Verhinderung der Pflegeperson. Stundenweise oder tageweise erbringbar/abrechenbar; Aufstockung durch nicht in An-spruch genommene Kurzzeitpflege möglich. Jahresbetrag: bis zu 1.612 € plus bis zu 806 € aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege.
Einheitsbetrag für alle Pflegebedürftigen: 125 € im Monat. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende, sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit des Pflegebedürftigen bei der Gestaltung des Alltags. Diese Entlastungsleistungen können nur über einen zugelassenen Pflegedienst bezogen werden. Eine Auszahlung des Geldbetrages, auch anteilig, ist nicht möglich. Zu beachten: Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung müssen bei Inanspruchnahme sichergestellt sein.
Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige, die in Pflegegrad 2 bis 5 eingestuft wurden. Kann genutzt werden, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend ist oder dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
Hinweis: Pflegebedürftige mit Einstufung in den Pflegegrad 1 können natürlich auch das Angebot der Tages- oder Nachtpflege nutzen, dann erfolgt allerdings keine Erstattung durch die Pflegekasse. Es fällt somit eine Privat-Rechnung an.
Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige, die in Pflegegrad 2 bis 5 eingestuft wurden. Leistungszeitraum maximal 8 Wochen; Aufstockung durch nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege möglich.
Jahresbetrag: Bis zu 1.612 € plus bis zu 1.612 € aus den Mitteln für nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege.
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